Satzungen
für die Flodabrunn
Wassergenossenschaft Zederhaus
§1 Sitz und Zweck der Genossenschaft
§2 Rechtspersönlichkeit der
Genossenschaft
§3 Mitgliedschaft
§4 Rechte der Genossenschaftsmitglieder
§5 Pflichten der
Genossenschaftsmitglieder
§6 Aufbringung der Mittel zur Erhaltung
und zum Betrieb der Anlage
§7 Organe der Genossenschaft
§8 Wirkungskreis der
Mitgliederversammlung
§9 Einberufung der
Mitgliederversammlung
§10 Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
§11 Wahl des Ausschusses
§12 Wirkungskreis des Ausschusses
§13 Beschlussfassung des Ausschusses
§14 Wahl des Obmannes, des
Stellvertreters und Bestellung weiterer Funktionäre
§15 Wirkungskreis des Obmannes
§16 Wirkungskreis der Rechnungsprüfer
§17 Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen
§18 Abänderungen der Satzungen oder
des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten
§19 Genossenschaftsbuch
§20 Streitigkeiten aus dem
Genossenschaftsverhältnis
§21 Auflösung der Genossenschaft
Sitz und Zweck der Genossenschaft
§1
Die
Genossenschaft ist aufgrund freier Vereinbarungen der Beteiligten nach den
einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes gebildet, hat ihren
Sitz in Zederhaus, Gemeinde
Zederhaus, und bezweckt die Errichtung und Erhaltung einer
Wasserversorgungsanlage zur Versorgung der Liegenschaften und Anlagen
ihrer Mitglieder mit Trink- und Nutzwasser. |
Rechtspersönlichkeit der Genossenschaft
§2
Mit der
Rechtskraft des Anerkennungsbescheides erlangt die Genossenschaft
Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes. |
Mitgliedschaft
§3
1)
Mitglieder
der Genossenschaft sind die freiwillig beigetretenen Eigentümer von
Liegenschaften und Anlagen, die an die genossenschaftliche
Wasserversorgungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind.
(2) Im
Einvernehmen zwischen der Genossenschaft und den betreffenden Eigentümern
können Liegenschaften auch nachträglich einbezogen werden. |
(3) Wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt,
wird Mitglied der Genossenschaft.
(4) Alle
personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen, sowohl
weiblichen, als auch männlichen Geschlechts.
(5)
Die
Mitgliedschaft der Genossenschaft erlischt, wenn die einbezogene
Liegenschaft aufgelassen wird. |
Hinweis 1:
Die Genossenschaft ist verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft
nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen
Unternehmens befindliche Anlagen auf Antrag ihrer Eigentümer nachträglich
einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen
Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können. |
Hinweis 2:
Einzelne Liegenschaften oder Anlagen können im Einvernehmen zwischen ihren
Eigentümern und der Genossenschaft wieder ausgeschieden werden. |
Hinweis 3:
Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne Liegenschaften und Anlagen
auf Verlangen ihrer Eigentümer auszuscheiden, wenn ihnen nach Ablauf einer
zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am
genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist
und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil
entsteht. |
Hinweis 4:
Auf Antrag der Genossenschaft kann die Wasserrechtsbehörde, soweit
öffentliche Interessen dem nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften,
aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile
erwachsen, ausscheiden. |
Hinweis 5:
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch
auf Ablösung der Genossenschaftsanteile, außer es geschieht auf Betreiben
der Wassergenossenschaft. Auch eine Teilablösung nicht mehr benötigter
Anteile sowie das Weiterverkaufen erworbener Einheiten ist nicht möglich.
Wird eine abgebrannte oder abgebrochene
Liegenschaft nicht unverzüglich wieder aufgebaut, so kann die
Mitgliedschaft gegen Bezahlung einer Ruhegebühr gewahrt werden.
|
Rechte der Genossenschaftsmitglieder
§4
Die Genossenschaftsmitglieder sind berechtigt, |
a) aus der Wasserleitung für Trink- und Nutzzwecke Wasser für den eigenen
Bedarf zu entnehmen, |
b) an der Verwaltung der Genossenschaft gemäß diesen Satzungen
teilzunehmen. |
Pflichten der Genossenschaftsmitglieder
§5
(1) Die Genossenschaftsmitglieder haben nach Gesetz und Satzung zu den
Kosten der Herstellung, der Erhaltung und des Betriebes der gemeinsamen
Wasserversorgungsanlage beizutragen. |
(2) Nach der Gründung der Genossenschaft hinzukommende Mitglieder (§ 3
Abs. 2) können zur Leistung eines angemessenen Beitrages zu den bisherigen
Aufwendungen sowie zur vorherigen Entrichtung der der Genossenschaft durch
den Anschluss etwa verursachten besonderen Kosten herangezogen werden. |
(3) Die Verpflichtung zu den aus dem Genossenschaftsverhältnis
entspringenden Leistungen ist eine Grundlast und hat bis zum Betrage
dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten
unmittelbar nach den von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben. Die Verpflichtung zur weiteren
Beitragsleistung erlischt erst mit der ordnungsgemäßen Ausscheidung der
belasteten Liegenschaft aus der Genossenschaft oder mit deren Auflösung. Die
ausgeschiedenen Liegenschaften haften für die vor ihrer Ausscheidung fällig
gewordenen Beiträge. . |
(4) Die Mitglieder sind, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 3
verpflichtet, die Wahl zum Obmann, Ausschussmitglied oder deren
Stellvertreter sowie zum Mitglied des Schlichtungsausschusses anzunehmen. |
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Erreichung des
Genossenschaftszweckes nach Kräften zu fördern und den Anordnungen
der genossenschaftlichen Organe nachzukommen. |
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, das Betreten ihrer Baulichkeiten und
Liegenschaften nicht nur während des Baues, sondern auch später dem von
der Genossenschaft Beauftragten (Wassermeister) soweit zu gestatten, als
dies zur Beaufsichtigung, Instandhaltung und Überprüfung der Anlage
notwendig ist. |
(7) Ausscheidende Mitglieder sind auf Verlangen der Genossenschaft
verbunden, die etwa durch ihr Ausscheiden entbehrlich werdenden und der
Genossenschaft nunmehr nachteiligen besonderen Einrichtungen zu beseitigen
oder sonst durch geeignete Maßnahmen den früheren Zustand nach Möglichkeit
wiederherzustellen. |
Aufbringung der Mittel zur Erhaltung und zum Betrieb der
Anlage
§6
(1) Die Mittel zur Errichtung, zur Erhaltung und zum Betrieb der
genossenschaftlichen Wasserversorgungsanlage werden aufgebracht: |
a) durch Leistungen der Mitglieder in Form von Barzahlungen,
Baustofflieferungen, Arbeitsleistungen und/ oder Fuhrschichten, |
b) durch Aufnahme von Darlehen, |
c) durch allfällige Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln. |
(2) Die Leistungen der Mitglieder bestehen in: |
a) dem Herstellungskostenbeitrag, |
c) den Leistungen später hinzukommender Mitglieder (§ 5
Abs. 2). |
(3) Der
Herstellungskostenbeitrag dient zur Bestreitung der Herstellungskosten,
soweit sie nicht nach Absatz 1 Buchstabe b) und c) gedeckt sind. |
(4) Die nicht nach Absatz 1 Buchstabe b) und c) gedeckten Herstellungskosten
werden auf die Genossenschaftsmitglieder im Verhältnis ihrer
Genossenschaftsanteile aufgeteilt. Die Genossenschaftsanteile werden, soweit
nicht besondere Übereinkommen getroffen werden, nach folgendem Maßstab
(Schlüssel) ermittelt:
Die Einheiten (
Genossenschaftsanteile) werden nach Gebäudegröße berechnet
40m² umbauter Raum (Außenmaße) = 1 Einheit
(Mindestanteile 4 Einheiten) |
Hinweis zu Abs. 4:
Übereinkommen sollten abgeschlossen werden, wenn nach den
generellen Grundlagen für die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung
der Kosten eine Einstufung schwer möglich ist. |
Alternativvorschlag zu Abs. 4: |
Wohnobjekt:
Einfamilienhaus 4 Anteile
Zweifamilienhaus
8 Anteile
Mehrfamilienhäuser nach Wohneinheit je
4
Anteile |
Landwirtsch. Objekte: Wohnobjekt nach
Wohneinheit je 1 Anteil Wirtschaftsgebäude nach Bedarf oder Viehbestand
(z. B.
3
GVE =
1 Anteil,
6 KVE =
1 Anteil) |
Wohnobjekte mit Zimmervermietung:
je Wohneinheit =
2
Anteil je 5 weitere Betten
2
Anteil |
Gewerbebetriebe: Pauschalbetrag
nach Einschätzung (Beobachtungszeitraum 3 Jahre),
sodann Einstufung nach Verbrauch
50 m³ jährlich = 1
Anteile siehe Anlehnung an die Bewertungspunkteverordnung
1978 |
Im Allgemeinen empfiehlt es sich, die Berechnung der
Genossenschaftsanteile nach dem
zukünftigen Wasserverbrauch der Mitglieder durchzuführen, d.h., die Zahl
der Genossenschaftsanteile nach der Anzahl der Verbrauchseinheiten zu
bemessen. |
(5) Änderungen in den Grundlagen der Ermittlungen des Maßstabes für die
Aufteilung der Kosten sind vorzunehmen:
a) bei Erweiterungsbauten mit Beginn des der Bauvollendung folgenden
Kalenderjahres (z.B. Einfamilienhaus wird ausgebaut in ein
Zweifamilienhaus) |
b) Gewerbebetrieb:
Änderungen des Wasserverbrauches bei mehr als 20 %iger Steigerung |
(6) Der Wasserzins dient zur Deckung der Erfordernisse: |
a) für die Erhaltung und den
Betrieb der Wasserleitung, |
b) für die Verzinsung und
Tilgung der Herstellungskosten, |
c) für die Anlage eines
allfälligen Erneuerungsfonds (Rücklagen).
Er besteht aus einer Grundgebühr und einer darüber
hinausgehenden Wassergebühr, berechnet nach dem tatsächlichen
Verbrauch und ist längstens alle 3 Jahre von der
Mitgliederversammlung festzusetzen. |
(7) Die Mitgliederversammlung stellt fest, ob und wie weit der
Herstellungskostenbeitrag in Geld, durch Baustofflieferungen,
Arbeitsleistung und/ oder Fuhrschichten erbracht werden kann und
wie diese Naturalleistungen anzurechnen sind. |
(8) Barzahlungen der Mitglieder sind, wenn die Vorschreibung keine
längere Frist bestimmt, binnen zwei Wochen nach Empfang der
Vorschreibung zu entrichten, andere Leistungen nach den
Anforderungen des Genossenschaftsausschusses zu erbringen. |
|
Organe der Genossenschaft
§7
Die Organe der Genossenschaft sind: |
a) die Mitgliederversammlung, |
c) der Obmann und sein Stellvertreter. |
Wirkungskreis der Mitgliederversammlung
§8
In den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung fallen: |
a) die
Beschlussfassung über Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes
(Schlüssel) für die Aufteilung der Kosten (§ 6 Abs. 4); |
b) die Beschlussfassung über die Errichtung, Änderung, Ergänzung,
Erhaltung und Wiederherstellung der Wasserversorgungsanlage, über die
Grundsätze für ihren Betrieb sowie über die Auftragsvergabe an
Unternehmer; |
c)Beschlussfassung über die Dauer der Geschäftsperiode
(Hinweis: Höchstdauer 3 Jahre); |
d) die
Genehmigung des Voranschlages für die Geschäftsperiode und die Bestimmung
der Art und Weise der Bedeckung sowie die Festsetzung der Leistungen der
Mitglieder nach § 6 Abs. 2 bis 6; |
e) Die Festsetzung der Beiträge von Nichtmitgliedern; |
f) die Beschlussfassung über alle Maßnahmen der
Genossenschaft, die einen im Voranschlag nicht vorgesehenen Aufwand
erfordern; |
g) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses für die Geschäftsperiode und
die Entlastung des Ausschusses nach Anhörung des Berichtes der
Rechnungsprüfer; |
h) die Wahl des Ausschusses; |
i) die Bestellung der Rechnungsprüfer; |
j) die Beschlussfassung über die Auflösung der
Genossenschaft. |
Einberufung der Mitgliederversammlung
§9
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch Verständigung aller Mitglieder
vom Obmann einberufen. |
(2) Die Einberufung hat zumindest alle 3 Jahre
zur Durchführung der Neuwahlen, jedoch jedenfalls zur Beschlussfassung
über den Voranschlag für die Geschäftsperiode und zur Rechnungslegung über
die vergangene Geschäftsperiode, sonst in wichtigen Fällen dann zu
erfolgen, wenn es der Ausschuss für notwendig findet oder wenn Mitglieder
es verlangen, denen mindestens ein Drittel der in der Genossenschaft
vorhandenen Stimmen zukommt.
|
3) Die Mitgliederversammlung wird in der Gemeinde
Zederhaus abgehalten.
|
(4) Die Mitgliederversammlung kann schriftlich oder
mündlich einberufen werden.
Die schriftliche Verständigung ist wenigstens eine Woche
vor dem Tage der Abhaltung
der Versammlung eingeschrieben oder gegen
Zustellnachweis zuzustellen. Bei mündlicher Verständigung, die
ebenfalls mindestens eine Woche vorher zu erfolgen hat, haben alle
Genossenschaftsmitglieder auf einer Liste durch ihre Unterschrift die
erfolgte Verständigung und den Tag der Verständigung zu bestätigen. Sowohl
die schriftliche Verständigung als auch die vorerwähnte Liste haben den
Ort, das Datum und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sowie den
Hinweis auf die Folge des Nichterscheinens (§ 10 Abs. 3) zu enthalten. |
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§10
(1) In der Mitgliederversammlung wird das Gewicht der Stimme eines jeden
Genossenschaftsmitgliedes gleichwertig ohne Rücksicht auf seine Anteile
gewertet
(Hinweis: § 78 a Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F) |
(2)
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur eigenberechtigte
Mitglieder . Nicht eigenberechtigte Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch
ihre gesetzlichen Vertreter, juristische Personen durch ihre hiezu
berufenen Organe aus. Mitglieder, die am persönlichen Erscheinen
verhindert sind, können sich durch eigenberechtigte Personen vertreten
lassen. Über den Vertretungsumfang ist eine schriftliche Vollmacht
vorzulegen.
. |
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Zuwarten und
ohne Rücksicht
auf die Zahl der Personen und der durch diese vertretenen Stimmen beschlussfähig wenn sämtliche Mitglieder der Genossenschaft
ordnungsgemäß (§ 9 Abs. 4) verständigt worden sind.
Auf diese Folge des Nichterscheinens ist bei jeder schriftlichen oder
mündlichen Verständigung vom Stattfinden einer Mitgliederversammlung
hinzuweisen (§ 9 Abs. 4). |
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit
einfacher Stimmenmehrheit.
Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes für die
Aufteilung der Kosten sowie der Beschluss über die Auflösung (§ 21)
bedürfen wenigstens der 2/3 Mehrheit der Stimmen der bei einer hierüber
einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines
Umlaufbeschlusses der 2/3 Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Sie
werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. |
(5) Wahlen und sonstige Abstimmungen erfolgen mündlich, wenn nicht die
Mitgliederversammlung ihre Vornahme mittels Stimmzettel beschließt. |
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. In die
Niederschrift, der ein Verzeichnis der Anwesenden anzuschließen ist, sind
sämtliche Anträge, Beschlüsse und sonstige Ergebnisse aufzunehmen. |
Wahl des Ausschusses
§11
(1) Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten, die
nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, wählt die
Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren aus ihrer
Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen einen Ausschuss
von 8 **)Mitgliedern. Einer Minderheit von wenigstens 20
von Hundert ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im
Ausschuss einzuräumen. |
(2) In den Ausschuss können nur eigenberechtigte Mitglieder gewählt
werden, die nicht von der Entsendbarkeit in die Gemeindevertretung
ausgeschlossen sind. |
(3) Jedes Genossenschaftsmitglied ist zur Annahme der Wahl in den
Ausschuss und zur Erfüllung der damit verbundenen Obliegenheiten
verpflichtet. Die Wahl darf nur ablehnen, wer über 60 Jahre alt,
gebrechlich oder außerhalb der Gemeinde des Sitzes der
Genossenschaft wohnhaft ist oder in den vorangegangenen
Wahlperioden die Stelle eines Ausschussmitgliedes bekleidet hat. |
(4) Wenn die Zahl der Mitglieder des Ausschusses unter drei sinkt, ist
eine Mitgliederversammlung zur Besetzung der erledigten Stellen
einzuberufen. Bis zur Vervollständigung der Mitgliederzahl führen die
Verbliebenen oder der Verbliebene allein die Geschäfte des Ausschusses. |
(5) Endet
die Funktionsperiode vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, dann
bleiben die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe
im Amt. |
**) Bemerkungen zu Abs. 1: |
Es wird als zweckmäßig empfohlen, bei einer Zahl der
Genossenschaftsmitglieder
von einen Ausschuss von
1) 8-12
3
2) 12 -20
6
3) 20 -50
9
4) 50 und mehr
12 und mehr Mitglieder zu wählen |
Wirkungskreis des Ausschusses
§12
(1) Der Ausschuss ist zur Erledigung aller Angelegenheiten berufen, die
nicht durch die Satzungen dem Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder
des Obmannes vorbehalten sind. |
(2) In den Wirkungskreis des Ausschusses fallen
insbesondere: |
a) die Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters, die Bestellung des
Kassiers und des Schriftführers , |
b) die Überwachung der Geschäftsführung des Obmannes, |
c) die Aufsicht über die genossenschaftlichen Unternehmungen bezüglich
ihrer Ausführung und Erhaltung, |
d) die Festsetzung der Verhandlungsgegenstände der
Mitgliederversammlung, |
e) die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Festsetzung der fälligen
Leistungen der Genossenschaftsmitglieder , |
f) die Erstellung eines Voranschlages für die
Geschäftsperiode (§ 81it. c), |
g) die Kassen- und Rechnungsführung, |
h) die Führung des Genossenschaftsbuches (§ 19), |
i) die Vorbereitung von Anträgen an die
Mitgliederversammlung, |
j) die Erstattung des Berichtes über die Geschäftsperiode
an die Mitgliederversammlung
einschließlich der Vorbereitung des Rechnungsabschlusses,
. |
k) der Vorschlag über den von neu hinzukommenden Mitgliedern zu leistenden
Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen der Genossenschaft, |
I) Anordnungen zur Wiederherstellung schadhaft gewordener
Anlagen. |
(3) In
außerordentlichen Fällen (z.B. bei unvorhergesehenen Schäden durch
Elementarereignisse oder Störfälle) ist der Ausschuss ermächtigt, die zur
Behebung eines größeren Schadens unbedingt erforderlichen Erhaltungs-,
Wiederherstellungs- und Betriebsmaßnahmen auch dann anzuordnen, wenn sie
von der Mitgliederversammlung nicht beschlossen werden konnten und ihre
Bedeckung im Voranschlag nicht aufgenommen ist. Der Obmann hat hierüber
der nächsten Mitgliederversammlung zwecks nachträglicher Genehmigung zu
berichten. |
(4) Der Ausschuss hat einen Voranschlag für die Geschäftsperiode und einen
Rechnungsabschluss über die Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaft
für die vergangene Geschäftsperiode anzufertigen. Voranschlag und
Rechnungsabschluss müssen samt den Belegen hiezu vor der
Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 2) während einer Woche zur Einsicht der
Genossenschaftsmitglieder aufgelegt werden. |
Beschlussfassung des Ausschusses
§13
(1) Der
Ausschuss versammelt sich auf Einberufung des Obmannes und bei dessen
Verhinderung des Obmann-Stellvertreters, so oft es die Geschäfte
erfordern, wenigstens jedoch einmal jährlich. Eine Sitzung ist auch dann
einzuberufen, wenn es von einem Drittel der Mitglieder des Ausschusses
unter Angabe der Gründe gefordert wird. |
(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Ausschussmitglieder
eingeladen worden und mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder
anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen nach Köpfen. Der Obmann des Ausschusses stimmt mit. Bei
Stimmengleichheit ist seine Stimme ausschlaggebend. |
(3) Jedes
Ausschussmitglied hat sich der Stimme zu enthalten, wenn der Gegenstand
der Beschlussfassung seine eigenen Interessen oder jener seiner Ehegattin,
seiner Verwandten oder Verschwägerten bis zum 2. Grad (einschließlich)
oder einer von ihm vertretenen Person betrifft. |
(4) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Obmann
und einem zweiten Mitglied des Ausschusses zu unterfertigen ist. Auf
Verlangen eines Ausschussmitgliedes ist seine von den Beschlüssen
abweichende Meinung in der Niederschrift festzuhalten. |
Wahl des Obmannes, des Stellvertreters und Bestellung
weiterer Funktionäre
§14
(1) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte durch einfache Stimmenmehrheit
auf die Dauer von drei Jahren den Obmann und dessen Stellvertreter und
bestellt gleichermaßen den Kassier, den Schriftführer und allenfalls noch
andere besondere Funktionäre. |
(2) Für die Verpflichtung zur Annahme der Wahl gilt § 11
(3) sinngemäß. |
Wirkungskreis des Obmannes
§15
(1) Der Obmann ist das Vollzugsorgan der Genossenschaft und besorgt die
ihm übertragenen Geschäfte gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
und des Ausschusses. |
(2) Der Obmann beruft die Mitgliederversammlung und die Ausschusssitzung
ein, führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und
Ausschusssitzungen, bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände,
leitet die Verhandlungen und die Abstimmungen und erstattet die Anzeige
von dem Ergebnis der Wahlen an die Wasserrechts- und an die
Wasserbuchbehörde. |
(3) Der Obmann vertritt die Genossenschaft nach außen. |
(4) Der Obmann zeichnet für die Genossenschaft in der Weise, dass er unter
den Namen der Genossenschaft seine Unterschrift setzt. Urkunden, durch die
rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden, müssen
überdies von einem zweiten Mitglied des Ausschusses mitgefertigt werden. |
(5) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung vom
Obmann-Stellvertreter vertreten. |
(6) Der
Obmann hat der Wasserrechts- und Wasserbuchbehörde jährlich den
Mitgliederstand unter Angabe der Mitglieder sowie Veränderungen
schriftlich mitzuteilen. |
(7) Dem Obmann obliegt die verantwortliche Kontrolle des Kassiers nach
Maßgabe seiner Anordnungen. |
Wirkungskreis der Rechnungsprüfer
§16
(1) Die Rechnungsprüfer werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestellt. |
(2) Die
Rechnungsprüfer müssen eigenberechtigt und dürfen nicht zugleich
Mitglieder des Ausschusses sein oder zur Genossenschaft in einem
Geschäftsverhältnis stehen. |
(3) Personen, die von der Entsendbarkeit in der Gemeindevertretung
ausgeschlossen sind, können nicht als Rechnungsprüfer bestellt werden. |
(4) Die Rechnungsprüfer überprüfen auf Grund der Rechnungsbelege den
Rechnungsabschluss und den Kassastand und erstatten hierüber der
Mitgliederversammlung schriftlich Bericht. |
Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen
§17
(1) Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit, so
entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Mitgliedern, welche die
meisten Stimmen erhalten haben, und bei Stimmengleichheit das Los. |
(2) Die Namen der Gewählten sind durch den Obmann der Wasserrechts- und
der Wasserbuchbehörde anzuzeigen. |
(3) Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht sind nur binnen zwei
Wochen ab dem Zeitpunkt der Wahl zulässig und bei der Wasserrechtsbehörde
einzubringen. |
Abänderungen der Satzungen oder des Maßstabes für die
Aufteilung der Kosten
§18
Anträge auf Abänderung der Satzungen oder des Maßstabes
für die Aufteilung der Kosten können vom Ausschuss oder von den
Genossenschaftsmitgliedern, denen mindestens ein Drittel der in der
Genossenschaft vorhandenen Stimmen zukommt, gestellt werden. Die Anträge
müssen schriftlich mit entsprechender Begründung vorgebracht und dem
Obmann zugeleitet werden. Der Obmann leitet die Anträge an die
Mitgliederversammlung weiter. |
Hinweis:
Bezüglich Beschlussfassungserfordernisse und Wirksamkeit
des Beschlusses wird auf § 10
Abs. 4 hingewiesen. |
Genossenschaftsbuch
§19
(1) Die Genossenschaft hat ein Buch (Ordner) mit
folgendem Inhalt zu führen: |
a) einen Motivenbericht mit einschlägigen Daten über die Gründung der
Genossenschaft, |
b) die genehmigten Satzungen, |
c) ein Verzeichnis der Genossenschaftsmitglieder, welches stets auf dem
aktuellen Stand zu halten ist, mit deren einbezogenen Liegenschaften und
Genossenschafts- anteilen, |
d) Mitgliederkataster mit Parzellenverzeichnis, |
e) Katastralkarte über das von der Genossenschaft zu
versorgende Gebiet, |
f) etwaige Doppelstücke, Ergänzungen, Teilungen und
Nachträge. |
(2) Ein weiteres Buch (Ordner) hat zu enthalten: |
a) alle behördlichen Bescheide und die dazugehörigen
Beilagen, |
b) alle genossenschaftlichen Niederschriften (§ 10 Abs.
6, § 13 Abs. 4, § 20 Abs. 3), |
c) durchgeführte Wahlen und deren Ergebnisse, |
e) Nachweis von Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln, |
Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis
§20
(1) Streitigkeiten, die zwischen Mitgliedern untereinander oder zwischen
Mitgliedern der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis
entstehen, sind durch einen fallweise zu bestellenden
Schlichtungsausschuss zu schlichten. |
(2) Der Schlichtungsausschuss wird in der Weise gebildet, dass jeder
Streitteil einen Vertrauensmann wählt und diese beiden Vertrauensleute
so dann ihrerseits einen Dritten als Obmann des Schlichtungsausschusses
wählen. Vertrauensleute müssen nicht Mitglieder der Genossenschaft sein.
Genossenschaftsmitglieder sind zur Annahme der Wahl verpflichtet. Sofern
an einem Streitfall die Genossenschaft als solche nicht selbst
beteiligt
ist, hat bei den Beratungen des Schlichtungsausschusses auch der Obmann
der Genossenschaft oder ein anderes Mitglied des
Genossenschaftsausschusses als weiteres Mitglied des
Schlichtungsausschusses mitzuwirken. |
(3) Der Schlichtungsausschuss hat unter Einberufung und der Leitung durch
den Obmann dieses Ausschusses sowie unter Beiziehung und Anhörung der
Streitteile über den Streitfall zu beraten und so dann zu versuchen, den
Streitfall gütlich beizulegen. Die Auffassung des Schlichtungsausschusses
ist samt Begründung und dem Ergebnis
des Schlichtungsversuches in einer von allen Mitgliedern
des Schlichtungsausschusses zu fertigenden Niederschrift festzuhalten, die
sodann dem Obmann der Genossenschaft zu übergeben und im
Genossenschaftsbuch aufzubewahren ist. |
Hinweis:
Über Streitfälle, die nicht im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen beigelegt werden können, kann die Wasserrechtsbehörde
angerufen werden. |
Auflösung der Genossenschaft
§21
(1) Die Auflösung der Genossenschaft kann nach Sicherstellung der
Verbindlichkeiten gegenüber Dritten mit einer Mehrheit von wenigstens 2/3
der Stimmen der Genossenschaftsmitglieder im Sinne des § 10 Abs. 4
beschlossen werden. |
(2) Von der Genossenschaft ist spätestens gleichzeitig mit dem
Auflösungsbeschluss das Genossenschaftsvermögen, soweit dies möglich und
erlaubt ist, dem bisher satzungsgemäßen Genossenschaftszweck oder
verwandten Zwecken zuzuführen, andernfalls anteilsmäßig auf die
Genossenschaftsmitglieder aufzuteilen. Die Kosten der Auflösung gehen zu
Lasten des Genossenschaftsvermögens, reicht dieses nicht aus, anteilsmäßig
zu Lasten der Genossenschaftsmitglieder . |
(3) Die Auflösung der Genossenschaft wird durch einen diesbezüglichen
Ausspruch der Wasserrechtsbehörde wirksam. |
Hinweis:
Die Auflösung der Genossenschaft ist nach Sicherstellung
der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten von der Wasserrechtsbehörde auch
dann auszusprechen, wenn der Weiterbestand der Genossenschaft im
Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr
erwarten läßt. In diesem Falle ist, soweit nicht die Genossenschaft
selbst für den Fall ihrer Auflösung entsprechende Vorsorge getroffen hat,
von der Wasserrechtsbehörde ein Liquidator zu bestellen, der das
Genossenschaftsvermögen zu verwalten und zu verwerten hat. Hiebei stehen
diesem alle nach den Satzungen den Genossenschaftsorganen zukommenden
Rechte zu. Er ist an die Weisungen der Wasserrechtsbehörde gebunden.
Hinsichtlich der Verwaltung und der Verwertung des
Genossenschaftsvermögens gelten die gleichen Bestimmungen wie im obigen
Absatz 2. |
Beschlossen in der Genossenschaftsversammlung am
16.
Mai 2009
,
in Zederhaus
.
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