gesamte Satzung für die Wassergenossenschaft Zederhaus "Flodabrunn"
Wassergenossenschaft (Trink- und Nutzwasser)
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mit Ausschuss
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Sitz und Zweck der Genossenschaft
§1
Die Genossenschaft ist aufgrund freier Vereinbarungen der Beteiligten nach den
einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes gebildet, hat ihren Sitz in Zederhaus, Gemeinde Zederhaus und bezweckt die Errichtung und Erhaltung einer Wasserversorgungsanlage zur Versorgung der Liegenschaften und Anlagen ihrer Mitglieder mit Trink- und Nutzwasser.
Rechtspersönlichkeit der Genossenschaft
§2
Mit der Rechtskraft des Anerkennungsbescheides erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes.
Mitgliedschaft
§3
(1) Mitglieder der Genossenschaft sind die freiwillig beigetretenen Eigentümer von Liegenschaften und Anlagen, die an die genossenschaftliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind.
(2) Im Einvernehmen zwischen der Genossenschaft und den betreffenden Eigentümern können Liegenschaften auch nachträglich einbezogen werden.
(3) Wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft.
(4) Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen, sowohl weiblichen, als auch männlichen Geschlechts.
(5) Die Mitgliedschaft der Genossenschaft erlischt, wenn die einbezogene Liegenschaft aufgelassen wird.
Hinweis 1:
Die Genossenschaft ist verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Anlagen auf Antrag ihrer Eigentümer nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.
Hinweis 2:
Einzelne Liegenschaften oder Anlagen können im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern und der Genossenschaft wieder ausgeschieden werden.
Hinweis 3:
Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne Liegenschaften und Anlagen auf Verlangen ihrer Eigentümer auszuscheiden, wenn ihnen nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.
Hinweis 4:
Auf Antrag der Genossenschaft kann die Wasserrechtsbehörde, soweit öffentliche Interessen dem nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden.
Hinweis 5:
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Ablösung der Genossenschaftsanteile, außer es geschieht auf Betreiben der Wassergenossenschaft. Auch eine Teilablösung nicht mehr benötigter Anteile sowie das Weiterverkaufen erworbener Einheiten ist nicht möglich.
Wird eine abgebrannte oder abgebrochene Liegenschaft nicht unverzüglich wieder aufgebaut, so kann die Mitgliedschaft gegen Bezahlung einer Ruhegebühr gewahrt werden.
Rechte der Genossenschaftsmitglieder
§4
Die Genossenschaftsmitglieder sind berechtigt,
a) aus der Wasserleitung für Trink- und Nutzzwecke Wasser für den eigenen Bedarf zu entnehmen,
b) an der Verwaltung der Genossenschaft gemäß diesen Satzungen teilzunehmen.
Pflichten der Genossenschaftsmitglieder
§5
(1) Die Genossenschaftsmitglieder haben nach Gesetz und Satzung zu den Kosten der Herstellung, der Erhaltung und des Betriebes der gemeinsamen Wasserversorgungs- anlage beizutragen.
(2) Nach der Gründung der Genossenschaft hinzukommende Mitglieder (§ 3 Abs. 2) können zur Leistung eines angemessenen Beitrages zu den bisherigen Aufwendungen sowie zur vorherigen Entrichtung der der Genossenschaft durch den Anschluss etwa verursachten besonderen Kosten herangezogen werden.
(3) Die Verpflichtung zu den aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Leistungen ist eine Grundlast und hat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit der ordnungsgemäßen Ausscheidung der belasteten Liegenschaft aus der Genossenschaft oder mit deren Auflösung. Die ausgeschiedenen Liegenschaften haften für die vor ihrer Ausscheidung fällig gewordenen Beiträge. .
(4) Die Mitglieder sind, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 3 verpflichtet, die Wahl zum Obmann, Ausschussmitglied oder deren Stellvertreter sowie zum Mitglied des Schlichtungsausschusses anzunehmen.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Erreichung des Genossenschaftszweckes nach Kräften zu fördern und den Anordnungen der genossenschaftlichen Organe nachzukommen.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, das Betreten ihrer Baulichkeiten und Liegenschaften nicht nur während des Baues, sondern auch später dem von der Genossenschaft Beauftragten (Wassermeister) soweit zu gestatten, als dies zur Beaufsichtigung, Instandhaltung und Überprüfung der Anlage notwendig ist.
(7) Ausscheidende Mitglieder sind auf Verlangen der Genossenschaft verbunden, die etwa durch ihr Ausscheiden entbehrlich werdenden und der Genossenschaft nunmehr nachteiligen besonderen Einrichtungen zu beseitigen oder sonst durch geeignete Maßnahmen den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen.
Aufbringung der Mittel zur Errichtung, zur Erhaltung und zum Betrieb der Anlagen
§6
(1) Die Mittel zur Errichtung, zur Erhaltung und zum Betrieb der genossenschaftlichen Wasserversorgungsanlage werden aufgebracht:
a) durch Leistungen der Mitglieder in Form von Barzahlungen, Baustofflieferungen, Arbeitsleistungen und/ oder Fuhrschichten,
b) durch Aufnahme von Darlehen,
c) durch allfällige Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
(2) Die Leistungen der Mitglieder bestehen in:
a) dem Herstellungskostenbeitrag,
b) dem Wasserzins,
c) den Leistungen später hinzukommender Mitglieder (§ 5 Abs. 2).
(3) Der Herstellungskostenbeitrag dient zur Bestreitung der Herstellungskosten, soweit sie nicht nach Absatz 1 Buchstabe b) und c) gedeckt sind.
(4) Die nicht nach Absatz 1 Buchstabe b) und c) gedeckten Herstellungskosten werden auf die Genossenschaftsmitglieder im Verhältnis ihrer Genossenschaftsanteile aufgeteilt. Die Genossenschaftsanteile werden, soweit nicht besondere Übereinkommen getroffen werden, nach folgendem Maßstab (Schlüssel) ermittelt:
Die Einheiten ( Genossenschaftsanteile) werden nach Gebäudegröße berechnet
40m² umbauter Raum (Außenmaße) = 1 Einheit (Mindestanteile 4 Einheiten)
Hinweis zu Abs. 4:
Übereinkommen sollten abgeschlossen werden, wenn nach den generellen Grundlagen für die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten eine Einstufung schwer möglich ist.
Alternativvorschlag zu Abs. 4:
Wohnobjekt:
Einfamilienhaus 4 Anteil
Zweifamilienhaus 8 Anteile
Mehrfamilienhäuser nach Wohneinheit je 4 Anteil
landwirt. Objekte:
Wohnobjekt nach Wohneinheit je 1 Anteil
Wirtschaftsgebäude nach Bedarf oder Viehbestand
(z. B. 3 GVE = 1 Anteil, 6 KVE = 1 Anteil)
Wohnobjekte mit Zimmervermietung:
je Wohneinheit = 2 Anteil
je 5 weitere Betten 2 Anteil
Gewerbebetriebe:
Pauschalbetrag nach Einschätzung (Beobachtungszeitraum 3 Jahre),
sodann Einstufung nach Verbrauch 50 m³ jährlich = 1 Anteile siehe Anlehnung an die Bewertungspunkteverordnung 1978
Im Allgemeinen empfiehlt es sich, die Berechnung der Genossenschaftsanteile nach dem
zukünftigen Wasserverbrauch der Mitglieder durchzuführen, d.h., die Zahl der Genossenschaftsanteile nach der Anzahl der Verbrauchseinheiten zu bemessen.
(5) Änderungen in den Grundlagen der Ermittlungen des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten sind vorzunehmen:
a) bei Erweiterungsbauten mit Beginn des der Bauvollendung folgenden Kalenderjahres (z.B. Einfamilienhaus wird ausgebaut in ein Zweifamilienhaus)
b) Gewerbebetrieb: Änderungen des Wasserverbrauches bei mehr als 20 %iger Steigerung
(6) Der Wasserzins dient zur Deckung der Erfordernisse:
a) für die Erhaltung und den Betrieb der Wasserleitung,
b) für die Verzinsung und Tilgung der Herstellungskosten,
c) für die Anlage eines allfälligen Erneuerungsfonds (Rücklagen).
Er besteht aus einer Grundgebühr und einer darüber hinausgehenden Wassergebühr, berechnet nach dem tatsächlichen Verbrauch und ist längstens alle 3 Jahre von der Mitgliederversammlung festzusetzen.
(7) Die Mitgliederversammlung stellt fest, ob und wie weit der Herstellungskostenbeitrag in Geld, durch Baustofflieferungen, Arbeitsleistung und/ oder Fuhrschichten erbracht werden kann und wie diese Naturalleistungen anzurechnen sind.
(8) Barzahlungen der Mitglieder sind, wenn die Vorschreibung keine längere Frist bestimmt, binnen zwei Wochen nach Empfang der Vorschreibung zu entrichten, andere Leistungen nach den Anforderungen des Genossenschaftsausschusses zu erbringen.
Organe der Genossenschaft
§7
Die Organe der Genossenschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Ausschuss,
c) der Obmann und sein Stellvertreter.
Wirkungskreis der Mitgliederversammlung
§8
In den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung fallen:
a) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes (Schlüssel) für die Aufteilung der Kosten (§ 6 Abs. 4);
b) die Beschlussfassung über die Errichtung, Änderung, Ergänzung, Erhaltung und Wiederherstellung der Wasserversorgungsanlage, über die Grundsätze für ihren Betrieb sowie über die Auftragsvergabe an Unternehmer;
c) Beschlussfassung über die Dauer der Geschäftsperiode (Hinweis: Höchstdauer 3 Jahre);
d) die Genehmigung des Voranschlages für die Geschäftsperiode und die Bestimmung der Art und Weise der Bedeckung sowie die Festsetzung der Leistungen der Mitglieder nach § 6 Abs. 2 bis 6;
e) Die Festsetzung der Beiträge von Nichtmitgliedern;
f) die Beschlussfassung über alle Maßnahmen der Genossenschaft, die einen im Voranschlag nicht vorgesehenen Aufwand erfordern;
g) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses für die Geschäftsperiode und die Entlastung des Ausschusses nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;
h) die Wahl des Ausschusses;
i) die Bestellung der Rechnungsprüfer;
j) die Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft.
Einberufung der Mitgliederversammlung
§9
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch Verständigung aller Mitglieder vom Obmann einberufen.
(2) Die Einberufung hat zumindestens alle 3 Jahre zur Durchführung der Neuwahlen, jedoch jedenfalls zur Beschlussfassung über den Voranschlag für die Geschäftsperiode und zur Rechnungslegung über die vergangene Geschäftsperiode, sonst in wichtigen Fällen dann zu erfolgen, wenn es der Ausschuss für notwendig findet oder wenn Mitglieder es verlangen, denen mindestens ein Drittel der in der Genossenschaft vorhandenen Stimmen zukommt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird in der Gemeinde Zederhaus abgehalten.
(4) Die Mitgliederversammlung kann schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die schriftliche Verständigung ist wenigstens eine Woche vor dem Tage der Abhaltung der Versammlung eingeschrieben oder gegen Zustellnachweis zuzustellen. Bei mündlicher Verständigung, die ebenfalls mindestens eine Woche vorher zu erfolgen hat, haben alle Genossenschaftsmitglieder auf einer Liste durch ihre Unterschrift die erfolgte Verständigung und den Tag der Verständigung zu bestätigen. Sowohl die schriftliche Verständigung als auch die vorerwähnte Liste haben den Ort, das Datum und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sowie den Hinweis auf die Folge des Nichterscheinens (§ 10 Abs. 3) zu enthalten.
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§10
(1) In der Mitgliederversammlung wird das Gewicht der Stimme eines jeden Genossenschaftsmitgliedes gleichwertig ohne Rücksicht auf seine Anteile gewertet
(Hinweis: § 78 a Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F)
(2) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur eigenberechtigte Mitglieder . Nicht eigenberechtigte Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter, juristische Personen durch ihre hiezu berufenen Organe aus. Mitglieder, die am persönlichen Erscheinen verhindert sind, können sich durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen. Über den Vertretungsumfang ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Zuwarten und ohne Rücksicht auf die Zahl der Personen und der durch diese vertretenen Stimmen beschlussfähig wenn sämtliche Mitglieder der Genossenschaft ordnungsgemäß (§ 9 Abs. 4) verständigt worden sind. Auf diese Folge des Nichterscheinens ist bei jeder schriftlichen oder mündlichen Verständigung vom Stattfinden einer Mitgliederversammlung hinzuweisen (§ 9 Abs. 4).
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten sowie der Beschluss über die Auflösung (§ 21) bedürfen wenigstens der 2/3 Mehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der 2/3 Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam.
(5) Wahlen und sonstige Abstimmungen erfolgen mündlich, wenn nicht die Mitgliederversammlung ihre Vornahme mittels Stimmzettel beschließt.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. In die Niederschrift, der ein Verzeichnis der Anwesenden anzuschließen ist, sind sämtliche Anträge, Beschlüsse und sonstige Ergebnisse aufzunehmen.
Wahl des Ausschusses
§ 11
(1) Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, wählt die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen einen Ausschuss von 8 **)Mitgliedern. Einer Minderheit von wenigstens 20 von Hundert ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuss einzuräumen.
(2) In den Ausschuss können nur eigenberechtigte Mitglieder gewählt werden, die nicht von der Entsendbarkeit in die Gemeindevertretung ausgeschlossen sind.
(3) Jedes Genossenschaftsmitglied ist zur Annahme der Wahl in den Ausschuss und zur Erfüllung der damit verbundenen Obliegenheiten verpflichtet. Die Wahl darf nur ablehnen, wer über 60 Jahre alt, gebrechlich oder außerhalb der Gemeinde des Sitzes der
Genossenschaft wohnhaft ist oder in den vorangegangenen Wahlperioden die Stelle eines Ausschussmitgliedes bekleidet hat.
(4) Wenn die Zahl der Mitglieder des Ausschusses unter drei sinkt, ist eine Mitgliederversammlung zur Besetzung der erledigten Stellen einzuberufen. Bis zur Vervollständigung der Mitgliederzahl führen die Verbliebenen oder der Verbliebene allein die Geschäfte des Ausschusses.
(5) Endet die Funktionsperiode vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, dann bleiben die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe im Amt.
**) Bemerkungen zu Abs. 1:
Es wird als zweckmäßig empfohlen, bei einer Zahl der Genossenschaftsmitglieder
von einen Ausschuss von
1) 8-12 3
2) 12 -20 6
3) 20 -50 9
4) 50 und mehr 12 und mehr Mitglieder zu wählen
Wirkungskreis des Ausschusses
§12
(1) Der Ausschuss ist zur Erledigung aller Angelegenheiten berufen, die nicht durch die Satzungen dem Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Obmannes vorbehalten sind.
(2) In den Wirkungskreis des Ausschusses fallen insbesondere:
a) die Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters, die Bestellung des Kassiers und des Schriftführers ,
b) die Überwachung der Geschäftsführung des Obmannes,
c) die Aufsicht über die genossenschaftlichen Unternehmungen bezüglich ihrer Ausführung und Erhaltung,
d) die Festsetzung der Verhandlungsgegenstände der Mitgliederversammlung,
e) die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Festsetzung der fälligen Leistungen der Genossenschaftsmitglieder ,
f) die Erstellung eines Voranschlages für die Geschäftsperiode (§ 81it. c),
g) die Kassen- und Rechnungsführung,
h) die Führung des Genossenschaftsbuches (§ 19),
i) die Vorbereitung von Anträgen an die Mitgliederversammlung,
j) die Erstattung des Berichtes über die Geschäftsperiode an die Mitgliederversammlung einschließlich der Vorbereitung des Rechnungsabschlusses,
k) der Vorschlag über den von neu hinzukommenden Mitgliedern zu leistenden Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen der Genossenschaft,
I) Anordnungen zur Wiederherstellung schadhaft gewordener Anlagen.
(3) In außerordentlichen Fällen (z.B. bei unvorhergesehenen Schäden durch Elementarereignisse oder Störfälle) ist der Ausschuss ermächtigt, die zur Behebung eines größeren Schadens unbedingt erforderlichen Erhaltungs-, Wiederherstellungs- und Betriebsmaßnahmen auch dann anzuordnen, wenn sie von der Mitgliederversammlung nicht beschlossen werden konnten und ihre Bedeckung im Voranschlag nicht aufgenommen ist. Der Obmann hat hierüber der nächsten Mitgliederversammlung zwecks nachträglicher Genehmigung zu berichten.
(4) Der Ausschuss hat einen Voranschlag für die Geschäftsperiode und einen Rechnungsabschluss über die Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaft für die vergangene Geschäftsperiode anzufertigen. Voranschlag und Rechnungsabschluss müssen samt den Belegen hiezu vor der Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 2) während einer Woche zur Einsicht der Genossenschaftsmitglieder aufgelegt werden.
Beschlussfassung des Ausschusses
§ 13
(1) Der Ausschuss versammelt sich auf Einberufung des Obmannes und bei dessen Verhinderung des Obmann-Stellvertreters, so oft es die Geschäfte erfordern, wenigstens jedoch einmal jährlich. Eine Sitzung ist auch dann einzuberufen, wenn es von einem Drittel der Mitglieder des Ausschusses unter Angabe der Gründe gefordert wird.
(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Ausschussmitglieder eingeladen worden und mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Köpfen. Der Obmann des Ausschusses stimmt mit. Bei Stimmengleichheit ist seine Stimme ausschlaggebend.
(3) Jedes Ausschussmitglied hat sich der Stimme zu enthalten, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung seine eigenen Interessen oder jener seiner Ehegattin, seiner Verwandten oder Verschwägerten bis zum 2. Grad (einschließlich) oder einer von ihm vertretenen Person betrifft.
(4) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Obmann und einem zweiten Mitglied des Ausschusses zu unterfertigen ist. Auf Verlangen eines Ausschussmitgliedes ist seine von den Beschlüssen abweichende Meinung in der Niederschrift festzuhalten.
Wahl des Obmannes, des Stellvertreters und Bestellung weiterer Funktionäre
§ 14
(1) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte durch einfache Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren den Obmann und dessen Stellvertreter und bestellt gleichermaßen den Kassier, den Schriftführer und allenfalls noch andere besondere Funktionäre.
(2) Für die Verpflichtung zur Annahme der Wahl gilt § 11 (3) sinngemäß.
Wirkungskreis des Obmannes
§15
(1) Der Obmann ist das Vollzugsorgan der Genossenschaft und besorgt die ihm übertragenen Geschäfte gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Ausschusses.
(2) Der Obmann beruft die Mitgliederversammlung und die Ausschusssitzung ein, führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und Ausschusssitzungen, bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände, leitet die Verhandlungen und die Abstimmungen und erstattet die Anzeige von dem Ergebnis der Wahlen an die Wasserrechts- und an die Wasserbuchbehörde.
(3) Der Obmann vertritt die Genossenschaft nach außen.
(4) Der Obmann zeichnet für die Genossenschaft in der Weise, dass er unter den Namen der Genossenschaft seine Unterschrift setzt. Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden, müssen überdies von einem zweiten Mitglied des Ausschusses mitgefertigt werden.
(5) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter vertreten.
(6) Der Obmann hat der Wasserrechts- und Wasserbuchbehörde jährlich den Mitgliederstand unter Angabe der Mitglieder sowie Veränderungen schriftlich mitzuteilen.
(7) Dem Obmann obliegt die verantwortliche Kontrolle des Kassiers nach Maßgabe seiner Anordnungen.
Wirkungskreis der Rechnungsprüfer
§16
(1) Die Rechnungsprüfer werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestellt.
(2) Die Rechnungsprüfer müssen eigenberechtigt und dürfen nicht zugleich Mitglieder des Ausschusses sein oder zur Genossenschaft in einem Geschäftsverhältnis stehen.
(3) Personen, die von der Entsendbarkeit in der Gemeindevertretung ausgeschlossen sind, können nicht als Rechnungsprüfer bestellt werden.
(4) Die Rechnungsprüfer überprüfen auf Grund der Rechnungsbelege den Rechnungsabschluss und den Kassastand und erstatten hierüber der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.
Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen
§17
(1) Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und bei Stimmengleichheit das Los.
(2) Die Namen der Gewählten sind durch den Obmann der Wasserrechts- und der Wasserbuchbehörde anzuzeigen.
(3) Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht sind nur binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Wahl zulässig und bei der Wasserrechtsbehörde einzubringen.
Abänderung der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten
§18
Anträge auf Abänderung der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten können vom Ausschuss oder von den Genossenschaftsmitgliedern, denen mindestens ein Drittel der in der Genossenschaft vorhandenen Stimmen zukommt, gestellt werden. Die Anträge müssen schriftlich mit entsprechender Begründung vorgebracht und dem Obmann zugeleitet werden. Der Obmann leitet die Anträge an die Mitgliederversammlung weiter.
Hinweis:
Bezüglich Beschlussfassungserfordernisse und Wirksamkeit des Beschlusses wird auf § 10
Abs. 4 hingewiesen.
Genossenschaftsbuch
§19
(1) Die Genossenschaft hat ein Buch (Ordner) mit folgendem Inhalt zu führen:
a) einen Motivenbericht mit einschlägigen Daten über die Gründung der Genossenschaft,
b) die genehmigten Satzungen,
c) ein Verzeichnis der Genossenschaftsmitglieder, welches stets auf dem aktuellen Stand zu halten ist, mit deren einbezogenen Liegenschaften und Genossenschafts- anteilen,
d) Mitgliederkataster mit Parzellenverzeichnis,
e) Katastralkarte über das von der Genossenschaft zu versorgende Gebiet,
f) etwaige Doppelstücke, Ergänzungen, Teilungen und Nachträge.
(2) Ein weiteres Buch (Ordner) hat zu enthalten:
a) alle behördlichen Bescheide und die dazugehörigen Beilagen,
b) alle genossenschaftlichen Niederschriften (§ 10 Abs. 6, § 13 Abs. 4, § 20 Abs. 3),
c) durchgeführte Wahlen und deren Ergebnisse,
d) Schriftverkehr,
e) Nachweis von Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln,
f) sonstige Urkunden.
Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis
§20
(1) Streitigkeiten, die zwischen Mitgliedern untereinander oder zwischen Mitgliedern der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, sind durch einen fallweise zu bestellenden Schlichtungsausschuss zu schlichten.
(2) Der Schlichtungsausschuss wird in der Weise gebildet, dass jeder Streitteil einen Vertrauensmann wählt und diese beiden Vertrauensleute so dann ihrerseits einen Dritten als Obmann des Schlichtungsausschusses wählen. Vertrauensleute müssen nicht Mitglieder der Genossenschaft sein. Genossenschaftsmitglieder sind zur Annahme der Wahl verpflichtet. Sofern an einem Streitfall die Genossenschaft als solche nicht selbst beteiligt ist, hat bei den Beratungen des Schlichtungsausschusses auch der Obmann der Genossenschaft oder ein anderes Mitglied des Genossenschaftsausschusses als weiteres Mitglied des Schlichtungsausschusses mitzuwirken.
(3) Der Schlichtungsausschuss hat unter Einberufung und der Leitung durch den Obmann dieses Ausschusses sowie unter Beiziehung und Anhörung der Streitteile über den Streitfall zu beraten und so dann zu versuchen, den Streitfall gütlich beizulegen. Die Auffassung des Schlichtungsausschusses ist samt Begründung und dem Ergebnis
des Schlichtungsversuches in einer von allen Mitgliedern des Schlichtungsausschusses zu fertigenden Niederschrift festzuhalten, die sodann dem Obmann der Genossenschaft zu übergeben und im Genossenschaftsbuch aufzubewahren ist.
Hinweis:
Über Streitfälle, die nicht im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beigelegt werden können, kann die Wasserrechtsbehörde angerufen werden.
Auflösung der Genossenschaft
§21
(1) Die Auflösung der Genossenschaft kann nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten mit einer Mehrheit von wenigstens 2/3 der Stimmen der Genossenschaftsmitglieder im Sinne des § 10 Abs. 4 beschlossen werden.
(2) Von der Genossenschaft ist spätestens gleichzeitig mit dem Auflösungsbeschluss das Genossenschaftsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem bisher satzungsgemäßen Genossenschaftszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen, andernfalls anteilsmäßig auf die Genossenschaftsmitglieder aufzuteilen. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Genossenschaftsvermögens, reicht dieses nicht aus, anteilsmäßig zu Lasten der Genossenschaftsmitglieder .
(3) Die Auflösung der Genossenschaft wird durch einen diesbezüglichen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde wirksam.
Hinweis:
Die Auflösung der Genossenschaft ist nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten von der Wasserrechtsbehörde auch dann auszusprechen, wenn der Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten läßt. In diesem Falle ist, soweit nicht die Genossenschaft selbst für den Fall ihrer Auflösung entsprechende Vorsorge getroffen hat, von der Wasserrechtsbehörde ein Liquidator zu bestellen, der das Genossenschaftsvermögen zu verwalten und zu verwerten hat. Hiebei stehen diesem alle nach den Satzungen den Genossenschaftsorganen zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen der Wasserrechtsbehörde gebunden. Hinsichtlich der Verwaltung und der Verwertung des Genossenschaftsvermögens gelten die gleichen Bestimmungen wie im obigen Absatz 2.
Beschlossen in der Genossenschaftsversammlung am 16. Mai 2009 , in Zederhaus .
Sitz und Zweck der Genossenschaft §1
Sitz und Zweck der Genossenschaft
§1
Die Genossenschaft ist aufgrund freier Vereinbarungen der Beteiligten nach den
einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes gebildet, hat ihren Sitz in Zederhaus, Gemeinde Zederhaus und bezweckt die Errichtung und Erhaltung einer Wasserversorgungsanlage zur Versorgung der Liegenschaften und Anlagen ihrer Mitglieder mit Trink- und Nutzwasser.
Rechtspersönlichkeit der Genossenschaft §2
Rechtspersönlichkeit der Genossenschaft
§2
Mit der Rechtskraft des Anerkennungsbescheides erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes.
Mitgliedschaft §3
Mitgliedschaft
§3
(1) Mitglieder der Genossenschaft sind die freiwillig beigetretenen Eigentümer von Liegenschaften und Anlagen, die an die genossenschaftliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind.
(2) Im Einvernehmen zwischen der Genossenschaft und den betreffenden Eigentümern können Liegenschaften auch nachträglich einbezogen werden.
(3) Wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft.
(4) Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen, sowohl weiblichen, als auch männlichen Geschlechts.
(5) Die Mitgliedschaft der Genossenschaft erlischt, wenn die einbezogene Liegenschaft aufgelassen wird.
Hinweis 1:
Die Genossenschaft ist verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Anlagen auf Antrag ihrer Eigentümer nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.
Hinweis 2:
Einzelne Liegenschaften oder Anlagen können im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern und der Genossenschaft wieder ausgeschieden werden.
Hinweis 3:
Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne Liegenschaften und Anlagen auf Verlangen ihrer Eigentümer auszuscheiden, wenn ihnen nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.
Hinweis 4:
Auf Antrag der Genossenschaft kann die Wasserrechtsbehörde, soweit öffentliche Interessen dem nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden.
Hinweis 5:
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Ablösung der Genossenschaftsanteile, außer es geschieht auf Betreiben der Wassergenossenschaft. Auch eine Teilablösung nicht mehr benötigter Anteile sowie das Weiterverkaufen erworbener Einheiten ist nicht möglich.
Wird eine abgebrannte oder abgebrochene Liegenschaft nicht unverzüglich wieder aufgebaut, so kann die Mitgliedschaft gegen Bezahlung einer Ruhegebühr gewahrt werden.
Rechte der Genossenschaftsmitglieder §4
Rechte der Genossenschaftsmitglieder
§4
Die Genossenschaftsmitglieder sind berechtigt,
a) aus der Wasserleitung für Trink- und Nutzzwecke Wasser für den eigenen Bedarf zu entnehmen,
b) an der Verwaltung der Genossenschaft gemäß diesen Satzungen teilzunehmen.
Pflichten der Genossenschaftsmitglieder §5
Pflichten der Genossenschaftsmitglieder
§5
(1) Die Genossenschaftsmitglieder haben nach Gesetz und Satzung zu den Kosten der Herstellung, der Erhaltung und des Betriebes der gemeinsamen Wasserversorgungs- anlage beizutragen.
(2) Nach der Gründung der Genossenschaft hinzukommende Mitglieder (§ 3 Abs. 2) können zur Leistung eines angemessenen Beitrages zu den bisherigen Aufwendungen sowie zur vorherigen Entrichtung der der Genossenschaft durch den Anschluss etwa verursachten besonderen Kosten herangezogen werden.
(3) Die Verpflichtung zu den aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Leistungen ist eine Grundlast und hat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit der ordnungsgemäßen Ausscheidung der belasteten Liegenschaft aus der Genossenschaft oder mit deren Auflösung. Die ausgeschiedenen Liegenschaften haften für die vor ihrer Ausscheidung fällig gewordenen Beiträge. .
(4) Die Mitglieder sind, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 3 verpflichtet, die Wahl zum Obmann, Ausschussmitglied oder deren Stellvertreter sowie zum Mitglied des Schlichtungsausschusses anzunehmen.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Erreichung des Genossenschaftszweckes nach Kräften zu fördern und den Anordnungen der genossenschaftlichen Organe nachzukommen.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, das Betreten ihrer Baulichkeiten und Liegenschaften nicht nur während des Baues, sondern auch später dem von der Genossenschaft Beauftragten (Wassermeister) soweit zu gestatten, als dies zur Beaufsichtigung, Instandhaltung und Überprüfung der Anlage notwendig ist.
(7) Ausscheidende Mitglieder sind auf Verlangen der Genossenschaft verbunden, die etwa durch ihr Ausscheiden entbehrlich werdenden und der Genossenschaft nunmehr nachteiligen besonderen Einrichtungen zu beseitigen oder sonst durch geeignete Maßnahmen den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen.
Aufbringung der Mittel zur Errichtung, zur Erhaltung und zum Betrieb der Anlagen §6
Aufbringung der Mittel zur Errichtung, zur Erhaltung und zum Betrieb der Anlagen
§6
(1) Die Mittel zur Errichtung, zur Erhaltung und zum Betrieb der genossenschaftlichen Wasserversorgungsanlage werden aufgebracht:
a) durch Leistungen der Mitglieder in Form von Barzahlungen, Baustofflieferungen, Arbeitsleistungen und/ oder Fuhrschichten,
b) durch Aufnahme von Darlehen,
c) durch allfällige Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
(2) Die Leistungen der Mitglieder bestehen in:
a) dem Herstellungskostenbeitrag,
b) dem Wasserzins,
c) den Leistungen später hinzukommender Mitglieder (§ 5 Abs. 2).
(3) Der Herstellungskostenbeitrag dient zur Bestreitung der Herstellungskosten, soweit sie nicht nach Absatz 1 Buchstabe b) und c) gedeckt sind.
(4) Die nicht nach Absatz 1 Buchstabe b) und c) gedeckten Herstellungskosten werden auf die Genossenschaftsmitglieder im Verhältnis ihrer Genossenschaftsanteile aufgeteilt. Die Genossenschaftsanteile werden, soweit nicht besondere Übereinkommen getroffen werden, nach folgendem Maßstab (Schlüssel) ermittelt:
Die Einheiten ( Genossenschaftsanteile) werden nach Gebäudegröße berechnet
40m² umbauter Raum (Außenmaße) = 1 Einheit (Mindestanteile 4 Einheiten)
Hinweis zu Abs. 4:
Übereinkommen sollten abgeschlossen werden, wenn nach den generellen Grundlagen für die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten eine Einstufung schwer möglich ist.
Alternativvorschlag zu Abs. 4:
Wohnobjekt:
Einfamilienhaus 4 Anteil
Zweifamilienhaus 8 Anteile
Mehrfamilienhäuser nach Wohneinheit je 4 Anteil
landwirt. Objekte:
Wohnobjekt nach Wohneinheit je 1 Anteil
Wirtschaftsgebäude nach Bedarf oder Viehbestand
(z. B. 3 GVE = 1 Anteil, 6 KVE = 1 Anteil)
Wohnobjekte mit Zimmervermietung:
je Wohneinheit = 2 Anteil
je 5 weitere Betten 2 Anteil
Gewerbebetriebe:
Pauschalbetrag nach Einschätzung (Beobachtungszeitraum 3 Jahre),
sodann Einstufung nach Verbrauch 50 m³ jährlich = 1 Anteile siehe Anlehnung an die Bewertungspunkteverordnung 1978
Im Allgemeinen empfiehlt es sich, die Berechnung der Genossenschaftsanteile nach dem
zukünftigen Wasserverbrauch der Mitglieder durchzuführen, d.h., die Zahl der Genossenschaftsanteile nach der Anzahl der Verbrauchseinheiten zu bemessen.
(5) Änderungen in den Grundlagen der Ermittlungen des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten sind vorzunehmen:
a) bei Erweiterungsbauten mit Beginn des der Bauvollendung folgenden Kalenderjahres (z.B. Einfamilienhaus wird ausgebaut in ein Zweifamilienhaus)
b) Gewerbebetrieb: Änderungen des Wasserverbrauches bei mehr als 20 %iger Steigerung
(6) Der Wasserzins dient zur Deckung der Erfordernisse:
a) für die Erhaltung und den Betrieb der Wasserleitung,
b) für die Verzinsung und Tilgung der Herstellungskosten,
c) für die Anlage eines allfälligen Erneuerungsfonds (Rücklagen).
Er besteht aus einer Grundgebühr und einer darüber hinausgehenden Wassergebühr, berechnet nach dem tatsächlichen Verbrauch und ist längstens alle 3 Jahre von der Mitgliederversammlung festzusetzen.
(7) Die Mitgliederversammlung stellt fest, ob und wie weit der Herstellungskostenbeitrag in Geld, durch Baustofflieferungen, Arbeitsleistung und/ oder Fuhrschichten erbracht werden kann und wie diese Naturalleistungen anzurechnen sind.
(8) Barzahlungen der Mitglieder sind, wenn die Vorschreibung keine längere Frist bestimmt, binnen zwei Wochen nach Empfang der Vorschreibung zu entrichten, andere Leistungen nach den Anforderungen des Genossenschaftsausschusses zu erbringen.
Organe der Genossenschaft §7
Organe der Genossenschaft
§ 7
Die Organe der Genossenschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Ausschuss,
c) der Obmann und sein Stellvertreter.
Wirkungskreis der Mitgliederversammlung §8
Wirkungskreis der Mitgliederversammlung
§ 8
In den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung fallen:
a) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes (Schlüssel) für die Aufteilung der Kosten (§ 6 Abs. 4);
b) die Beschlussfassung über die Errichtung, Änderung, Ergänzung, Erhaltung und Wiederherstellung der Wasserversorgungsanlage, über die Grundsätze für ihren Betrieb sowie über die Auftragsvergabe an Unternehmer;
c)Beschlussfassung über die Dauer der Geschäftsperiode (Hinweis: Höchstdauer 3 Jahre);
d) die Genehmigung des Voranschlages für die Geschäftsperiode und die Bestimmung der Art und Weise der Bedeckung sowie die Festsetzung der Leistungen der Mitglieder nach § 6 Abs. 2 bis 6;
e) Die Festsetzung der Beiträge von Nichtmitgliedern;
f) die Beschlussfassung über alle Maßnahmen der Genossenschaft, die einen im Voranschlag nicht vorgesehenen Aufwand erfordern;
g) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses für die Geschäftsperiode und die Entlastung des Ausschusses nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;
h) die Wahl des Ausschusses;
i) die Bestellung der Rechnungsprüfer;
j) die Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft.
Einberufung der Mitgliederversammlung §9
Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 9
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch Verständigung aller Mitglieder vom Obmann einberufen.
(2) Die Einberufung hat zumindest alle 3 Jahre zur Durchführung der Neuwahlen, jedoch jedenfalls zur Beschlussfassung über den Voranschlag für die Geschäftsperiode und zur Rechnungslegung über die vergangene Geschäftsperiode, sonst in wichtigen Fällen dann zu erfolgen, wenn es der Ausschuss für notwendig findet oder wenn Mitglieder es verlangen, denen mindestens ein Drittel der in der Genossenschaft vorhandenen Stimmen zukommt.
3) Die Mitgliederversammlung wird in der Gemeinde Zederhaus abgehalten.
(4) Die Mitgliederversammlung kann schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die schriftliche Verständigung ist wenigstens eine Woche vor dem Tage der Abhaltung
der Versammlung eingeschrieben oder gegen Zustellnachweis zuzustellen. Bei mündlicher Verständigung, die ebenfalls mindestens eine Woche vorher zu erfolgen hat, haben alle Genossenschaftsmitglieder auf einer Liste durch ihre Unterschrift die erfolgte Verständigung und den Tag der Verständigung zu bestätigen. Sowohl die schriftliche Verständigung als auch die vorerwähnte Liste haben den Ort, das Datum und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sowie den Hinweis auf die Folge des Nichterscheinens (§ 10 Abs. 3) zu enthalten.
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung §10
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 10
(1) In der Mitgliederversammlung wird das Gewicht der Stimme eines jeden Genossenschaftsmitgliedes gleichwertig ohne Rücksicht auf seine Anteile gewertet
(Hinweis: § 78 a Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F)
(2) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur eigenberechtigte Mitglieder . Nicht eigenberechtigte Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter, juristische Personen durch ihre hiezu berufenen Organe aus. Mitglieder, die am persönlichen Erscheinen verhindert sind, können sich durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen. Über den Vertretungsumfang ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Zuwarten und ohne Rücksicht auf die Zahl der Personen und der durch diese vertretenen Stimmen beschlussfähig wenn sämtliche Mitglieder der Genossenschaft ordnungsgemäß (§ 9 Abs. 4) verständigt worden sind.
Auf diese Folge des Nichterscheinens ist bei jeder schriftlichen oder mündlichen Verständigung vom Stattfinden einer Mitgliederversammlung hinzuweisen (§ 9 Abs. 4).
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten sowie der Beschluss über die Auflösung (§ 21) bedürfen wenigstens der 2/3 Mehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der 2/3 Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam.
(5) Wahlen und sonstige Abstimmungen erfolgen mündlich, wenn nicht die Mitgliederversammlung ihre Vornahme mittels Stimmzettel beschließt.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. In die Niederschrift, der ein Verzeichnis der Anwesenden anzuschließen ist, sind sämtliche Anträge, Beschlüsse und sonstige Ergebnisse aufzunehmen.
Wahl des Ausschusses §11
Wahl des Ausschusses
§ 11
(1) Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, wählt die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen einen Ausschuss von 8 **)Mitgliedern. Einer Minderheit von wenigstens 20 von Hundert ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuss einzuräumen.
(2) In den Ausschuss können nur eigenberechtigte Mitglieder gewählt werden, die nicht von der Entsendbarkeit in die Gemeindevertretung ausgeschlossen sind.
(3) Jedes Genossenschaftsmitglied ist zur Annahme der Wahl in den Ausschuss und zur Erfüllung der damit verbundenen Obliegenheiten verpflichtet. Die Wahl darf nur ablehnen, wer über 60 Jahre alt, gebrechlich oder außerhalb der Gemeinde des Sitzes der
Genossenschaft wohnhaft ist oder in den vorangegangenen Wahlperioden die Stelle eines Ausschussmitgliedes bekleidet hat.
(4) Wenn die Zahl der Mitglieder des Ausschusses unter drei sinkt, ist eine Mitgliederversammlung zur Besetzung der erledigten Stellen einzuberufen. Bis zur Vervollständigung der Mitgliederzahl führen die Verbliebenen oder der Verbliebene allein die Geschäfte des Ausschusses.
(5) Endet die Funktionsperiode vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, dann bleiben die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe im Amt.
**) Bemerkungen zu Abs. 1:
Es wird als zweckmäßig empfohlen, bei einer Zahl der Genossenschaftsmitglieder
von einen Ausschuss von
1) 8-12 3
2) 12 -20 6
3) 20 -50 9
4) 50 und mehr 12 und mehr Mitglieder zu wählen
Wirkungskreis des Ausschusses §12
Wirkungskreis des Ausschusses
§ 12
(1) Der Ausschuss ist zur Erledigung aller Angelegenheiten berufen, die nicht durch die Satzungen dem Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Obmannes vorbehalten sind.
(2) In den Wirkungskreis des Ausschusses fallen insbesondere:
a) die Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters, die Bestellung des Kassiers und des Schriftführers ,
b) die Überwachung der Geschäftsführung des Obmannes,
c) die Aufsicht über die genossenschaftlichen Unternehmungen bezüglich ihrer Ausführung und Erhaltung,
d) die Festsetzung der Verhandlungsgegenstände der Mitgliederversammlung,
e) die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Festsetzung der fälligen Leistungen der Genossenschaftsmitglieder ,
f) die Erstellung eines Voranschlages für die Geschäftsperiode (§ 81it. c),
g) die Kassen- und Rechnungsführung,
h) die Führung des Genossenschaftsbuches (§ 19),
i) die Vorbereitung von Anträgen an die Mitgliederversammlung,
j) die Erstattung des Berichtes über die Geschäftsperiode an die Mitgliederversammlung einschließlich der Vorbereitung des Rechnungsabschlusses,
.
k) der Vorschlag über den von neu hinzukommenden Mitgliedern zu leistenden Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen der Genossenschaft,
I) Anordnungen zur Wiederherstellung schadhaft gewordener Anlagen.
(3) In außerordentlichen Fällen (z.B. bei unvorhergesehenen Schäden durch Elementarereignisse oder Störfälle) ist der Ausschuss ermächtigt, die zur Behebung eines größeren Schadens unbedingt erforderlichen Erhaltungs-, Wiederherstellungs- und Betriebsmaßnahmen auch dann anzuordnen, wenn sie von der Mitgliederversammlung nicht beschlossen werden konnten und ihre Bedeckung im Voranschlag nicht aufgenommen ist. Der Obmann hat hierüber der nächsten Mitgliederversammlung zwecks nachträglicher Genehmigung zu berichten.
(4) Der Ausschuss hat einen Voranschlag für die Geschäftsperiode und einen Rechnungsabschluss über die Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaft für die vergangene Geschäftsperiode anzufertigen. Voranschlag und Rechnungsabschluss müssen samt den Belegen hiezu vor der Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 2) während einer Woche zur Einsicht der Genossenschaftsmitglieder aufgelegt werden.
Beschlussfassung des Ausschusses §13
Beschlussfassung des Ausschusses
§ 13
(1) Der Ausschuss versammelt sich auf Einberufung des Obmannes und bei dessen Verhinderung des Obmann-Stellvertreters, so oft es die Geschäfte erfordern, wenigstens jedoch einmal jährlich. Eine Sitzung ist auch dann einzuberufen, wenn es von einem Drittel der Mitglieder des Ausschusses unter Angabe der Gründe gefordert wird.
(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Ausschussmitglieder eingeladen worden und mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Köpfen. Der Obmann des Ausschusses stimmt mit. Bei Stimmengleichheit ist seine Stimme ausschlaggebend.
(3) Jedes Ausschussmitglied hat sich der Stimme zu enthalten, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung seine eigenen Interessen oder jener seiner Ehegattin, seiner Verwandten oder Verschwägerten bis zum 2. Grad (einschließlich) oder einer von ihm vertretenen Person betrifft.
(4) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Obmann und einem zweiten Mitglied des Ausschusses zu unterfertigen ist. Auf Verlangen eines Ausschussmitgliedes ist seine von den Beschlüssen abweichende Meinung in der Niederschrift festzuhalten.
Wahl des Obmannes, des Stellvertreters und Bestellung weiterer Funktionäre §14
Wahl des Obmannes, des Stellvertreters und Bestellung weiterer Funktionäre
§ 14
(1) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte durch einfache Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren den Obmann und dessen Stellvertreter und bestellt gleichermaßen den Kassier, den Schriftführer und allenfalls noch andere besondere Funktionäre.
(2) Für die Verpflichtung zur Annahme der Wahl gilt § 11 (3) sinngemäß.
Wirkungskreis des Obmannes §15
Wirkungskreis des Obmannes
§ 15
(1) Der Obmann ist das Vollzugsorgan der Genossenschaft und besorgt die ihm übertragenen Geschäfte gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Ausschusses.
(2) Der Obmann beruft die Mitgliederversammlung und die Ausschusssitzung ein, führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und Ausschusssitzungen, bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände, leitet die Verhandlungen und die Abstimmungen und erstattet die Anzeige von dem Ergebnis der Wahlen an die Wasserrechts- und an die Wasserbuchbehörde.
(3) Der Obmann vertritt die Genossenschaft nach außen.
(4) Der Obmann zeichnet für die Genossenschaft in der Weise, dass er unter den Namen der Genossenschaft seine Unterschrift setzt. Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden, müssen überdies von einem zweiten Mitglied des Ausschusses mitgefertigt werden.
(5) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter vertreten.
(6) Der Obmann hat der Wasserrechts- und Wasserbuchbehörde jährlich den Mitgliederstand unter Angabe der Mitglieder sowie Veränderungen schriftlich mitzuteilen.
(7) Dem Obmann obliegt die verantwortliche Kontrolle des Kassiers nach Maßgabe seiner Anordnungen.
Wirkungskreis der Rechnungsprüfer §16
Wirkungskreis der Rechnungsprüfer
§ 16
(1) Die Rechnungsprüfer werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestellt.
(2) Die Rechnungsprüfer müssen eigenberechtigt und dürfen nicht zugleich Mitglieder des Ausschusses sein oder zur Genossenschaft in einem Geschäftsverhältnis stehen.
(3) Personen, die von der Entsendbarkeit in der Gemeindevertretung ausgeschlossen sind, können nicht als Rechnungsprüfer bestellt werden.
(4) Die Rechnungsprüfer überprüfen auf Grund der Rechnungsbelege den Rechnungsabschluss und den Kassastand und erstatten hierüber der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.
Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen §17
Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen
§ 17
(1) Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und bei Stimmengleichheit das Los.
(2) Die Namen der Gewählten sind durch den Obmann der Wasserrechts- und der Wasserbuchbehörde anzuzeigen.
(3) Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht sind nur binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Wahl zulässig und bei der Wasserrechtsbehörde einzubringen.
Abänderungen der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten §18
Abänderungen der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten
§ 18
Anträge auf Abänderung der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten können vom Ausschuss oder von den Genossenschaftsmitgliedern, denen mindestens ein Drittel der in der Genossenschaft vorhandenen Stimmen zukommt, gestellt werden. Die Anträge müssen schriftlich mit entsprechender Begründung vorgebracht und dem Obmann zugeleitet werden. Der Obmann leitet die Anträge an die Mitgliederversammlung weiter.
Hinweis:
Bezüglich Beschlussfassungserfordernisse und Wirksamkeit des Beschlusses wird auf § 10
Abs. 4 hingewiesen.
Genossenschaftsbuch §19
Genossenschaftsbuch
§ 19
(1) Die Genossenschaft hat ein Buch (Ordner) mit folgendem Inhalt zu führen:
a) einen Motivenbericht mit einschlägigen Daten über die Gründung der Genossenschaft,
b) die genehmigten Satzungen,
c) ein Verzeichnis der Genossenschaftsmitglieder, welches stets auf dem aktuellen Stand zu halten ist, mit deren einbezogenen Liegenschaften und Genossenschafts- anteilen,
d) Mitgliederkataster mit Parzellenverzeichnis,
e) Katastralkarte über das von der Genossenschaft zu versorgende Gebiet,
f) etwaige Doppelstücke, Ergänzungen, Teilungen und Nachträge.
(2) Ein weiteres Buch (Ordner) hat zu enthalten:
a) alle behördlichen Bescheide und die dazugehörigen Beilagen,
b) alle genossenschaftlichen Niederschriften (§ 10 Abs. 6, § 13 Abs. 4, § 20 Abs. 3),
c) durchgeführte Wahlen und deren Ergebnisse,
d) Schriftverkehr,
e) Nachweis von Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln,
f) sonstige Urkunden.
Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis §20
Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis
§ 20
(1) Streitigkeiten, die zwischen Mitgliedern untereinander oder zwischen Mitgliedern der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, sind durch einen fallweise zu bestellenden Schlichtungsausschuss zu schlichten.
(2) Der Schlichtungsausschuss wird in der Weise gebildet, dass jeder Streitteil einen Vertrauensmann wählt und diese beiden Vertrauensleute so dann ihrerseits einen Dritten als Obmann des Schlichtungsausschusses wählen. Vertrauensleute müssen nicht Mitglieder der Genossenschaft sein. Genossenschaftsmitglieder sind zur Annahme der Wahl verpflichtet. Sofern an einem Streitfall die Genossenschaft als solche nicht selbst beteiligt ist, hat bei den Beratungen des Schlichtungsausschusses auch der Obmann der Genossenschaft oder ein anderes Mitglied des Genossenschaftsausschusses als weiteres Mitglied des Schlichtungsausschusses mitzuwirken.
(3) Der Schlichtungsausschuss hat unter Einberufung und der Leitung durch den Obmann dieses Ausschusses sowie unter Beiziehung und Anhörung der Streitteile über den Streitfall zu beraten und so dann zu versuchen, den Streitfall gütlich beizulegen. Die Auffassung des Schlichtungsausschusses ist samt Begründung und dem Ergebnis
des Schlichtungsversuches in einer von allen Mitgliedern des Schlichtungsausschusses zu fertigenden Niederschrift festzuhalten, die sodann dem Obmann der Genossenschaft zu übergeben und im Genossenschaftsbuch aufzubewahren ist.
Hinweis:
Über Streitfälle, die nicht im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beigelegt werden können, kann die Wasserrechtsbehörde angerufen werden.
Auflösung der Genossenschaft §21
Auflösung der Genossenschaft
§ 21
(1) Die Auflösung der Genossenschaft kann nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten mit einer Mehrheit von wenigstens 2/3 der Stimmen der Genossenschaftsmitglieder im Sinne des § 10 Abs. 4 beschlossen werden.
(2) Von der Genossenschaft ist spätestens gleichzeitig mit dem Auflösungsbeschluss das Genossenschaftsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem bisher satzungsgemäßen Genossenschaftszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen, andernfalls anteilsmäßig auf die Genossenschaftsmitglieder aufzuteilen. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Genossenschaftsvermögens, reicht dieses nicht aus, anteilsmäßig zu Lasten der Genossenschaftsmitglieder .
(3) Die Auflösung der Genossenschaft wird durch einen diesbezüglichen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde wirksam.
Hinweis:
Die Auflösung der Genossenschaft ist nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten von der Wasserrechtsbehörde auch dann auszusprechen, wenn der Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten läßt. In diesem Falle ist, soweit nicht die Genossenschaft selbst für den Fall ihrer Auflösung entsprechende Vorsorge getroffen hat, von der Wasserrechtsbehörde ein Liquidator zu bestellen, der das Genossenschaftsvermögen zu verwalten und zu verwerten hat. Hiebei stehen diesem alle nach den Satzungen den Genossenschaftsorganen zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen der Wasserrechtsbehörde gebunden. Hinsichtlich der Verwaltung und der Verwertung des Genossenschaftsvermögens gelten die gleichen Bestimmungen wie im obigen Absatz 2.